Hotzenplotz FPÖ




Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) hat in der Vergangenheit mehrfach Bilder des Räubers Hotzenplotz für ihre politischen Zwecke verwendet. Dies hat zu einer Klage des Verlagshauses Oetinger geführt, das die Rechte an den Hotzenplotz-Geschichten hält. Das Verlagshaus argumentierte, dass die FPÖ das Bild von Hotzenplotz ohne Genehmigung verwendet habe und dass dies eine Verletzung des Urheberrechts darstelle.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem Verlagshaus Recht und untersagte der FPÖ die weitere Verwendung des Hotzenplotz-Bildes. Die FPÖ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, doch auch das Oberlandesgericht Linz bestätigte das Urteil des Erstgerichts.
Die FPÖ argumentierte, dass sie das Hotzenplotz-Bild im Rahmen des Zitatrechts verwenden dürfe. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und argumentierte, dass die FPÖ das Hotzenplotz-Bild nicht in einem sachlichen Zusammenhang verwendet habe.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz ist ein wichtiger Sieg für das Verlagshaus Oetinger und für alle Urheber. Es zeigt, dass die Gerichte die Rechte von Urhebern schützen werden und dass die unbefugte Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material nicht geduldet wird.


  • Die FPÖ hat in der Vergangenheit mehrfach Bilder des Räubers Hotzenplotz für ihre politischen Zwecke verwendet.
  • Das Verlagshaus Oetinger, das die Rechte an den Hotzenplotz-Geschichten hält, hat gegen die FPÖ geklagt.
  • Das Oberlandesgericht Wien und das Oberlandesgericht Linz haben der FPÖ die weitere Verwendung des Hotzenplotz-Bildes untersagt.
  • Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz ist ein wichtiger Sieg für das Verlagshaus Oetinger und für alle Urheber.